Rz. 117

Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 UStG umfasst auch unentgeltliche Wertabgaben, da diese (z. B. durch § 3 Abs. 1b UStG) den entgeltlichen Leistungen gleichgestellt werden.[1] Als steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze kommen alle unter die Bemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 UStG fallenden in Betracht:

  1. Die einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Lieferung durch Entnahme (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG),
  2. die Arbeitnehmer-Sachzuwendung in der Form der Lieferung (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG),
  3. die andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster) für Zwecke des Unternehmens (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG),
  4. der innergemeinschaftliche Erwerb in der Form des Verbringens (§ 1a Abs. 2 UStG),
  5. die einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellte Verwendung eines dem Unternehmen zugewendeten Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG),
  6. die einer entgeltlichen sonstigen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) und
  7. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands und die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für den privaten Bedarf des Personals (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 u. 2 UStG).
 

Rz. 118

Für die oben unter Nr. 1- 4 aufgeführten Umsätze ist die Bemessungsgrundlage dem § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu entnehmen. Sie ist entweder in der Höhe des fiktiven Einkaufspreises bzw. mangels eines solchen in der Höhe der Selbstkosten anzusetzen, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes. Das gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb in der Form des Verbringens.

 

Rz. 119

Da für die Bemessungsgrundlage dieser Umsätze auf den Zeitpunkt des Umsatzes abgestellt wird und im Grundfall der fiktive Einkaufspreis anzusetzen ist, ändert sich die Bemessungsgrundlage durch spätere Änderungen von Einkaufspreisen nicht. Der fiktiv ermittelte Einkaufspreis kann jedoch ebenso wie die Selbstkosten durch später üblicherweise gewährte oder sich niederschlagende Preisnachlässe, Gutschriften, Prämien usw. gemindert werden. Darin liegt dann eine Änderung der Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 120

Für die oben unter Nr. 5 aufgeführten Verwendungsumsätze und die in Nr. 7 genannten entsprechenden Arbeitnehmer-Sachzuwendungen bilden nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, die Bemessungsgrundlage. Zu diesen Ausgaben gehören nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Die Ausgaben können sich nachträglich ändern, indem Rabatte, Boni oder dergl. gewährt werden. Auch können sich die Ausgaben z. B. dadurch mindern, dass auf einer Privatfahrt verursachte Unfallkosten bezüglich des Unternehmensfahrzeugs nach dem Ergebnis eines Zivilprozesses von der Versicherung abzudecken sind.

Für die oben unter Nr. 6 aufgeführten Umsätze anderer sonstiger Leistungen und die entsprechenden Arbeitnehmer-Sachzuwendungen bilden nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG ebenfalls die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage.

Rz. 121 einstweilen frei

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