▪ Aktien/Investmentfonds/Obligationen

Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Vermittlung von Aktien oder Wertpapieren an Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber mit diesen Wirtschaftsgütern handelt, sind 4 % Preisabschlag auf den Börsenkurs und der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen.

▪ Energielieferungen von Versorgungsunternehmen

Auf die verbilligte Überlassung von Energie (Strom oder Gas) vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer greifen der Preisabschlag (4 %) und die Freibetragsregelung (1.080 EUR) ein, wenn genau dieselbe Ware, die der Arbeitnehmer von einem Dritten erhält, zuvor vom Arbeitgeber des Arbeitnehmers hergestellt oder vertrieben worden ist.

Bei der eigentlichen Stromlieferung kann der Sachverhalt immer so gestaltet werden, dass in allen Fällen eine unmittelbare Stromlieferung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgt. Voraussetzung ist, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, zwischen dem stromliefernden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. Im Fall der bloßen Netznutzung können Arbeitnehmer, die außerhalb des Versorgungsgebiets (Netzgebiets) wohnen, den Rabattfreibetrag auf die Stromlieferung nicht in Anspruch ­nehmen. Beim sog. "All-inclusive-Vertrag" enthält der Stromlieferungsvertrag, den das Energieversorgungsunternehmen mit seinem Endkunden (auch Arbeitnehmer) schließt, die Netznutzung auch für den Fall, dass der Endkunde (oder der Arbeitnehmer) in einem anderen Netzgebiet wohnt. Damit kommt für den Arbeitnehmer als Endkunde der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG für alle Leistungen in Betracht[1], auch wenn er außerhalb des Netzgebiets seines Arbeitgebers wohnt oder dessen Arbeitgeber als reiner Stromhändler kein eigenes Versorgungsnetz betreibt.[2]

▪ Freiexemplare von Zeitungen

Auf Freiexemplare einer Tageszeitung, die den Mitarbeitern einer mit dem Zeitungsdruck beauftragten, rechtlich jedoch selbstständigen Druckerei überlassen werden, ist der Freibetrag zu gewähren. Obwohl Zeitungen als selbstständige Werke in ihrer Gesamtheit urheberrechtlich dem Herausgeber zuzuordnen sind, kann als Hersteller i. S. v. § 8 Abs. 3 EStG neben dem Herausgeber u. a. auch die rechtlich selbstständige Druckerei anzusehen sein. Denn Hersteller einer Ware kann auch derjenige Arbeitgeber sein (hier: Druckerei), der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen (hier: des Verlags) Waren produziert.

Ist der Arbeitgeber Hersteller der an seine Arbeitnehmer abgegebenen Waren, wird der gesamte geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, vom Rabattfreibetrag erfasst. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mehrere Unternehmen als Hersteller des Endprodukts anzusehen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beitrag eines jeden Beteiligten so gewichtig ist, dass bei bewertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint.[3]

▪ Freiflüge und Fahrkarten

Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Freikarten an Beschäftigte der Luftverkehrsgesellschaften und Reisebüros greifen Preisabschlag und Rabattfreibetrag ein, soweit es sich um Leistungen an Arbeitnehmer der betreffenden Unternehmen handelt.

Bei Fluggesellschaften gilt das auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet. Alternativ können (günstige) Durchschnittswerte je Flugkilometer angesetzt werden (dann aber ohne Rabattfreibetrag), die von der Verwaltung festgesetzt worden sind.[4]

Bei ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Bahn kommt der Rabattfreibetrag auch dann zur Anwendung, wenn einem Ruheständler Freifahrten eingeräumt werden und die speziellen Fahrt­berechtigungen für Dritte am Markt nicht erhältlich sind. Nach der Rechtsprechung ist der Freibetrag auf alle Fahrvergünstigungen anwendbar, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.[5]

▪ Hausmeisterdienstwohnung in Schule

Der Rabattfreibetrag ist anzuwenden, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung gerechtfertigt ist, wegen Zugangsbeschränkungen oder sonstiger Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.[6]

▪ Haustrunk

an Arbeitnehmer im Brauereigewerbe ist begünstigt.

▪ Hotel- und Gaststättengewerbe

Bei Beschäftigten von Hotel-, Gaststätten- und ähnlichen Betrieben, die die gleichen Gerichte einnehmen wie sie fremden Dritten à la carte angeboten werden, unterliegt der geldwerte Vorteil des Preisnachlasses der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG.[7]

▪ Jahreswagen in der Automobilbranche

Rabatte, die Automobilhersteller und -händler ihrer Belegschaft beim Kauf von Neuwagen einräumen, sind Arbeitslohn, auf den die Rabattregelung anzuwenden ist. Die Rechtsprechung bezeichn...

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