Die Belege und ihre Aufbewahrung müssen so ausgestaltet sein, dass die Buchhaltung für einen fachkundigen Dritten innerhalb kurzer Zeit nachvollziehbar ist.[1]

Wird bei Betriebsprüfungen aufgedeckt, dass Buchungen ohne Belege vorgenommen wurden (oder dass die Belege nicht mehr zu finden sind), kann das Finanzamt den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben versagen. Das führt zu Gewinnerhöhungen. Schlimmstenfalls wird eine Buchführung verworfen. Die Folge ist dann eine Ergebnisschätzung.[2]

Auch bei der Umsatzsteuer können sich negative Folgen ergeben. Sind Belege fehlerhaft oder fehlen sie ganz, kann es zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen.[3] Dies führt zur Berichtigung des Umsatzsteuerbescheids und zu einer Nachzahlung.

[1] § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB; Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 103 ff.
[3] Heidner, in Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, § 15 UStG Rz. 134 ff.

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