Der maximal zulässige beihilfefähige Zeitraum wird programmspezifisch festgelegt. Innerhalb des festgelegten Zeitraums kann das antragstellende Unternehmen auswählen, welche Monate als beihilfefähiger Zeitraum berücksichtigt werden sollen.

Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist es zudem möglich, auch Verluste aus zurückliegenden Monaten seit dem 1. März 2020 zu berücksichtigten, die außerhalb der eigentlichen Programmlaufzeit liegen; dabei können auch nur einzelne Verlustmonate herangezogen werden. Verluste, die bereits für andere Förderprogramme geltend gemacht wurden, dürfen nicht nochmals geltend gemacht werden (s. hierzu ausführlicher unter 3.3.).

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