Auf Grundlage der "Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19" (Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 (PDF, 68 KB)), die auf Artikel 107 Absatz 2 lit. b AEUV basiert, können Beihilfen als Schadensausgleich gewährt werden.

Zulässig sind Beihilfen für Unternehmen, die von Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder im beihilfefähigen Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III) beziehungsweise dem 31. Dezember 2021 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise dem 30. Juni 2022 (Ende des Leistungszeitraums der Überbrückungshilfe IV) direkt bzw. indirekt betroffen waren.

Aus beihilferechtlicher Sicht ist der Schaden nach den Vorgaben der EU-Kommission überwiegend nicht zu 100 Prozent beihilfefähig, sondern unterliegt folgenden Begrenzungen, die sich auch von den Vorgaben im Rahmen der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) unterscheiden:

Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem kontrafaktischen Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnung hätte erzielt werden können. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2020, entspricht das kontrafaktische Betriebsergebnis dem im selben Zeitraum erzielten Betriebsergebnis des Jahres 2019. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des beihilfefähigen Zeitraums der Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise dem 30. Juni 2022 (Ende des beihilfefähigen Zeitraums der Überbrückungshilfe IV), so wird das kontrafaktische Betriebsergebnis ermittelt, indem von dem im selben Zeitraum ermittelten Betriebsergebnis des Jahres 2019 noch 5 Prozent abgezogen werden.[1] Dieser 5-Prozent-Abzug spiegelt den allgemeinen Konjunkturabschwung im Jahr 2020 wider. Antragsteller mit sehr hohen Schadensvolumina von durchschnittlich über 4 Millionen Euro pro Monat müssen die Höhe des kontrafaktischen Betriebsergebnisses individuell ermitteln. Die prozentuale Differenz zwischen dem individuell ermittelten kontrafaktischen Betriebsergebnis und dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis der relevanten Periode im Jahr 2019 entspricht dann dem individuell anzusetzenden Abschlag. Dieser Abschlag muss dann aber nur auf den Betrag des Betriebsergebnisses angewendet werden, der über 4 Millionen Euro hinausgeht. Darunter gilt weiterhin ein Abschlag von 5 Prozent. Liegt das individuell ermittelte kontrafaktische Betriebsergebnis über dem tatsächlich erzielten Betriebsergebnis der relevanten Periode im Vorkrisenzeitraum (2019), so muss für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag kein Abschlag vorgenommen werden; es darf aber auch kein Aufschlag erfolgen. Für die ersten 4 Millionen Euro gilt weiterhin der 5-Prozent-Abschlag. Sollte die individuelle Berechnung des kontrafaktischen Betriebsergebnisses und der damit verbundene individuelle prozentuale Abschlag aus nachvollziehbaren Gründen nicht ermittelt werden können, kann für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag pauschal ein Abschlag von 20 Prozent angesetzt werden, darunter gilt weiterhin der 5-Prozent-Abschlag (s. hierzu B.IIa.2).

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III, der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV können auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich insgesamt bis zu 40 Millionen Euro erstattet werden.

[1] Das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode muss um 5 Prozent bereinigt werden, um Faktoren zu erfassen, die während der Corona-Pandemie negativ auf das potenziell zu erzielende Betriebsergebnis gewirkt hätten, ohne dass eine Schließungsanordnung vorlag. Die Bereinigung mindert den Schaden. Das gilt auch, wenn das Betriebsergebnis der Vorkrisenperiode negativ war – in diesem Fall wird der dann ebenfalls negative 5-Prozent-Abschlag zum negativen Betriebsergebnis hinzuaddiert.

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