Leitsatz

Die Rechtsfrage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil sie durch die BFH, Beschlüsse vom 16.12.2003, IX R 46/02 (BStBl 2004 II, 284, BFH-PR 2004, 180) und IX B 203/02 (BFH/NV 2004, 650) geklärt ist.

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG , § 56 Abs. 39 Satz 1 EStG , § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte im Jahr 2000 (Streitjahr) ein Objekt, das er im Mai 1997 erworben hatte. Das FA sah hierin ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den von den Klägern erklärten Veräußerungsgewinn.

Das FG wies die Klage, mit der die Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG geltend gemacht hatten, ab. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH fehlt es angesichts der höchstrichterlichen Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist in Fällen, in denen bei Änderung des Gesetzes die Frist noch nicht abgelaufen war, an der für die begehrte Revisionszulassung erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung. Da die vor dem BVerfG anhängigen Vorlageverfahren nur die Verfassungswidrigkeit der Fristverlängerung für Fälle mit bereits abgelaufener Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung betreffen, komme insoweit auch eine Aussetzung des NZB-Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht.

 

Hinweis

1. Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998 übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) noch nicht abgelaufen war (vgl. BFH, Beschlüsse in BFH-PR 2004, 180 und in BFH/NV 2004, 650).

2. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, in denen über die Steuerbarkeit entsprechender Veräußerungsgeschäfte gestritten werden, sind nach Auffassung des BFH auch nicht nach § 74 FGO auszusetzen. Die Vorschrift ist zwar auch in solchen Verfahren anwendbar (vgl. BFH, Beschluss vom 30.4.1987, V B 86/86, BStBl 1987 II, 502). Ihre Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet, fehlt allerdings, auch wenn die Frage, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig ist, Gegenstand zweier Verfahren beim BVerfG ist (Az.: 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04). Denn diese Verfahren betreffen lediglich die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG für Fälle, in denen das Grundstück zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung entweder bereits veräußert oder "steuerentstrickt" war. Die vorlegenden Gerichte haben ihre Vorlagefragen (vgl. BFH, Beschluss in BFH-PR 2004, 180; Beschluss des FG Köln vom 25.7.2002, EFG 2002, 1236) ausdrücklich auf diese Fälle beschränkt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 15.7.2004, IX B 116/03

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