Leitsatz

Der Behindertenpauschbetrag eines Kindes wird grundsätzlich zur Hälfte auf die Elternteile aufgeteilt, sofern das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Bei einer getrennten Veranlagung können die Elternteile eine hiervon abweichende Aufteilung bestimmen (§ 33b Abs. 5 Satz 3 EStG). Die Vorschrift des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass bei der getrennten Veranlagung eine andere als die hälftige Aufteilung ausgeschlossen ist.

 

Sachverhalt

Die Eltern eines schwerbehinderten Kindes trennten sich im Jahr 2007 und wählten für dieses Jahr die getrennte Veranlagung. Der Einkommensteuererklärung der Mutter lag eine Bescheinigung des Vaters bei, wonach der Behindertenpauschbetrag des Kindes voll auf sie übertragen werden sollte. Das Finanzamt erkannte bei der Mutter jedoch nur den hälftigen Pauschbetrag an. In der Einspruchsentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass nach § 26a Abs. 2 Satz 2 HS 2 EStG (getrennte Veranlagung) keine vollständige Übertragung des Pauschbetrags möglich ist und die in § 33b Abs. 5 S. 3 EStG (Behindertenpauschbetrag) vorgesehene Aufteilung nur für Fälle gilt, in denen keine Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung der Elternteile durchgeführt wird.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Mutter einen Anspruch auf den vollen Behindertenpauschbetrag hat. Der Pauschbetrag ist nach § 33b Abs. 5 Satz 2 EStG grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, nach Satz 3 dieser Vorschrift ist jedoch auch eine andere Aufteilung bis hin zur vollen Übertragung auf einen Elternteil auf Antrag möglich. Aus der Vorschrift des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ergibt sich jedoch nicht, dass eine andere als die hälftige Aufteilung ausgeschlossen ist. Zwar steht der Behindertenpauschbetrag des Kindes den Ehegatten nach dem Wortlaut der Norm bei der getrennten Veranlagung nur insgesamt einmal zu und wird jedem Ehegatten nur zur Hälfte gewährt. Diese Regelung entspricht aber nur dem Grundsatz, der gleichlautend auch in § 33b Abs. 5 Satz 2 EStG formuliert ist. Dass in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ein Verweis auf eine anderweitige Aufteilung fehlt, lässt nicht darauf schließen, dass eine andere als die hälftige Aufteilung bei der Durchführung einer getrennten Veranlagung ausgeschlossen ist.

 

Hinweis

Das FG legt die Vorschrift des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ergänzend dahingehend aus, dass auch bei der getrennten Veranlagung eine abweichende Aufteilung des Behindertenpauschbetrags möglich ist. Ob diese Einschätzung haltbar ist, muss der BFH im anhängigen Revisionsverfahren (Az. III R 1/11) klären.

Bereits mit Urteil vom 12.5.2009 (10 K 160/06) hat das Niedersächsisches Finanzgericht entschieden, dass von der hälftigen Aufteilung des Behindertenpauschbetrags abgewichen werden darf. Diese Entscheidung war jedoch auf Fälle begrenzt, in denen der getrennt lebende Ehegatte nicht Elternteil des behinderten Kindes war.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 26.10.2010, 1 K 2939/10

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