Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Behindertenpauschbetrags eines Kindes bei getrennter Veranlagung der Eltern gem. § 26a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine abweichende Aufteilungsregelung für den Behindertenpauschbetrag als die hälftige Teilung bei getrennt veranlagten Ehegatten ist möglich.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, § 33b Abs. 5 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen III R 1/11)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Aufteilung und Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der getrennten Veranlagung nach § 26 a EStG.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich im Laufe des Streitjahres 2007 getrennt. Sie haben einen gemeinsamen am 00.00.1992 geborenen Sohn, der schwerbehindert ist und im Haushalt der Klägerin lebt. Im Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes B für den Sohn sind die Merkzeichen G, aG und H zuerkannt. Die vollständige Betreuung und Versorgung des Sohnes wird seit seiner Geburt durch die Klägerin durchgeführt. Die Eheleute haben für das Streitjahr getrennte Veranlagung gewählt. Der Einkommensteuererklärung der Klägerin für das Jahr 2007 war eine Bescheinigung des Ehemannes und Kindesvaters beigefügt, wonach er die ihm zustehenden Freibeträge wegen der Behinderung des gemeinsamen Sohnes für das Kalenderjahr 2007 auf seine Ehefrau übertrage.

Mit Bescheid vom 11.01.2010 führte der Beklagte die beantragte getrennte Veranlagung der Klägerin durch und setzte die Einkommensteuer 2007 bei einem zu versteuernden Einkommen von 16.238,00 EUR auf 1.885,00 EUR fest. Dabei wich der Beklagte insoweit von den Angaben in der Einkommensteuererklärung ab, als es den Behindertenpauschbetrag für den Sohn in Höhe von 3.700,00 EUR und die geltend gemachte behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900,00 EUR jeweils nur zur Hälfte berücksichtigte, wobei sich letztere steuerlich wegen der zumutbaren Eigenbelastung der Klägerin nach § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 a EStG (Steuerpflichtige mit einem Kind Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute in Höhe von 33.239,00 EUR × 3% = 997,00 EUR) nicht auswirkte.

Den hiergegen geführten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.08.2010 zurück. Hierbei wurde die Übertragung der Fahrtkostenpauschale auf die Klägerin in voller Höhe von insgesamt 900,00 EUR zwar grundsätzlich anerkannt, was sich allerdings nach wie vor im Hinblick auf die zumutbare Eigenbelastung der Klägerin in Höhe von 997,– EUR steuerlich nicht auswirkte. Was die Übertragung des vollständigen Behindertenpauschbetrages nach § 33 b Abs. 5 EStG betrifft, vertrat der Beklagte weiterhin die Auffassung, dass diese bei einer getrennten Veranlagung nach § 26 a Abs. 2 Satz 2 HS 2 EStG nicht möglich sei. Die nach § 33 b Abs. 5 Satz 3 EStG vorgesehene anderweitige Aufteilung bei gemeinsamem Antrag der beiden Elternteile gelte nur für Fälle, in denen keine Ehegattenveranlagung (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung) der Elternteile durchgeführt werde. Grundsätzlich hätten Eltern die Aufwendungen für ein behindertes gemeinsames Kind zu etwa gleichen Teilen zu tragen. Dem Gesetzgeber habe mit § 26 a Abs. 2 Satz 2 HS 2 EStG die Vorstellung zu Grunde gelegen, dass die Eltern die Aufwendungen für das behinderte Kind zu gleichen Teilen trügen. In Fällen, in denen ein getrennt lebender Ehegatte nicht Elternteil des behinderten Kindes sei, sei diese Vorstellung nicht gerechtfertigt, weshalb das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 12.05.2009 (Az.: 10 K 160/06) in einem solchen Fall § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend ausgelegt habe, dass auch eine anderweitige Aufteilung vorgenommen werden könne. In dem vorliegenden Fall, in dem der getrennt lebende Ehegatte der Vater des Kindes sei, sei eine solche Auslegung nicht möglich. In einem solchen Fall sei die Übertragung des Behindertenpauschbetrages vom Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen worden.

Mit der hiergegen geführten Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung des vollen Behindertenpauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700,00 EUR. Bei der Regelung in § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Die Voraussetzung für die Übertragung des kompletten Behindertenpauschbetrages sei durch die Erklärung des Ehemannes, dass er auch den ihm zustehenden Anteil auf seine Ehefrau übertrage, gegeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuer des Jahres 2007 unter Änderung des Bescheides vom 11.01.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2010 unter Berücksichtigung des vollen Behindertenpauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Schreiben vom 06.10.2010 hat der Beklagte und mit Schreiben vom 08.10.2010 die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlich...

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