BMF, 13.12.2004, IV A 6 - S 7160a - 26/04

BFH-Urteil vom 9.10.2003, BStBl 2003 II S. 958 zur Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Auslegung des Begriffs „Vermittlung” in § 4 UStG sowie zur Anwendung des BFH-Urteils vom 9.10.2003, BStBl 2003 II S. 958 Folgendes:

Der Begriff der „Vermittlung” ist in § 4 UStG einheitlich auszulegen. Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 9.10.2003 können daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn vor dem 1.7.2005 erbrachte Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH in dem o.g. Urteil geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, nicht erfüllt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 1199

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