Leitsatz

Entnahmen von einzelnen Gesellschaftern einer Personengesellschaft im Sonderbetriebsbereich sind bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages i. S. des § 4 Abs. 4a EStG mit einzubeziehen. Die Einbringung der Verbindlichkeiten eines Einzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft stellt jedoch keine "Entnahme" i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar.

 

Sachverhalt

Frau B war die einzige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Streitig ist, ob die Einbringung der Verbindlichkeiten (und des Geschäftsgrundstücks) eines Einzelunternehmens, das Frau B von ihrem verstorbenen Ehemann geerbt hat, in das Sonderbetriebsvermögen der Frau B bei der KG eine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4a EStG darstellt. Nach einer Außenprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, die Überführung oder Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen sei als Entnahme bzw. Einlage zu behandeln, auch wenn dieser Vorgang zu Buchwerten erfolgt sei. Der Prüfer errechnet bei der KG Überentnahmen mit der Folge, dass im Jahr 2000 Schuldzinsen in Höhe von 15.603 DM gem. § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien.

 

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Unrecht angenommen, dass betrieblich veranlasste Schuldzinsen zu einem Betrag in Höhe von 15.603 DM auf Überentnahmen beruhen und daher gem. § 4 Abs. 4a EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Zwar sind die einzelnen Entnahmen von einzelnen Gesellschaftern im Sonderbetriebsbereich bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages mit einzubeziehen Die Einbringung der aus dem Einzelunternehmen verbliebenen Verbindlichkeiten in das Sonderbetriebsvermögen der B stellt jedoch keine Entnahme i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar, die bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages zu berücksichtigen wäre.

 

Hinweis

Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Überraschend ist, dass das Finanzamt davon keinen Gebrauch gemacht hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2007, 7 K 363/05 F

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