Leitsatz

Eine Außenprüfung kann mit der Aufnahme einer Prüfungshandlung zu einem Prüfungsgegenstand beginnen.

 

Sachverhalt

Bei der Klägerin wurde Ende 1999 eine Betriebsprüfung über die Investitionszulage 1994 angeordnet. Nach der Durchführung der Prüfung, die zu einem Rückforderungsanspruch führte, machte die Klägerin in einem Einspruch geltend, die Investitionszulage 1994 sei verjährt, da tatsächlich die Prüfung nicht Ende 1999, sondern erst in 2000 begonnen worden sei. Der Prüfer habe am 29.12.1999 gar nicht mit der Prüfung beginnen können, da er im Dezember 1999 bereits mit der Prüfung verschiedener anderer Betriebe begonnen habe. Die wenigen Prüfungsstunden in 1999 seien im Verhältnis zur Gesamtzahl der Prüfungsstunden nicht ins Gewicht gefallen. In 1999 seien lediglich eine allgemeine Kontaktaufnahme und die Anforderung von ersten Unterlagen, die allerdings nicht die Investitionszulage betroffen hätten, erfolgt. Das beklagte Finanzamt trat dem mit der Begründung entgegen, die Anforderung von allgemeinen Unterlagen sei als ausreichend für die Hemmung der Verjährung anzusehen. Zudem habe sich der Prüfer sehr wohl mit dem Anlagevermögen auseinandergesetzt und dieses beträfe auch die Investitionszulage.

 

Entscheidung

Die Klage hatte in den wesentlichen Punkten keinen Erfolg. Insbesondere verneinte das Gericht den Eintritt einer Verjährung für die Investitionszulage 1994. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei mit der Außenprüfung der Investitionszulage in 1999 begonnen worden, so dass Festsetzungsverjährung nicht eingetreten sei. Es sei Rechtsprechung des BFH, dass eine Außenprüfung dann begonnen habe, wenn der Prüfer konkrete Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles aufgenommen habe. Hierbei sei es ausreichend, wenn sich der Prüfer allgemeine Informationen zum Steuerfall verschaffe, was auch durch Studium der Akten erfolgen könne. Hier sei es unstreitig, dass sich der Prüfer am 29.12. und 30.12. bei der Klägerin aufgehalten habe. Dieses genüge, um von einem ernsthaften Prüfungsbeginn auszugehen.

 

Hinweis

Das Urteil bietet Gelegenheit, sich die maßgeblichen Regelungen für die Hemmung der Verjährung durch den Beginn einer Außenprüfung vor Augen zu führen. Wird eine Außenprüfung am Jahresende begonnen, ist stets eine Prüfung angezeigt, ob tatsächlich der Ablauf der Verjährung gehemmt ist. Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt eine Ablaufhemmung ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird oder aber dessen Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Dies gilt allerdings nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO dann nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als 6 Monate unterbrochen wird und dies aus Gründen geschieht, die das Finanzamt zu vertreten hat. Der Grund beider Bestimmungen liegt auf der Hand. Es soll ein pro-forma-Beginn von Außenprüfungen allein aus Gründen der Hemmung vermieden werden. Wann dabei von einem tatsächlichen Beginn einer Außenprüfung auszugehen ist, ist Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik (vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 171 AO Tz. 33ff.). Hier ist das Finanzgericht zu der Überzeugung gekommen, dass nicht allein Scheinprüfungshandlungen erfolgt seien.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 28.09.2011, 8 K 1287/05

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