Kommentar

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen ( § 236 Abs. 1 AO ).

Die Rechtshängigkeit tritt ein mit Erhebung der Klage gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid und nicht bereits mit Erhebung der Klage gegen einen vorangegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid .

Obsiegt der Steuerpflichtige in einem am 15. 9. 1989 rechtshängig gemachten Klageverfahren gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1984 und erlangt er dadurch einen Erstattungsanspruch, ist dieser ab 15. 9. 1989 zu verzinsen. Unerheblich ist, daß der Steuerpflichtige bereits am 26. 2. 1988 eine Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid erhoben hatte, die auf Anregung des Berichterstatters nach Ergehen des Jahressteuerbescheids in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.11.1995, V R 39/94

Anmerkung:

Die Vollverzinsung für Erstattungsansprüche nach § 233a AO greift im Streitfall noch nicht ein , weil sie erst für Erstattungsansprüche gilt, die nach dem 31. 12. 1988 entstehen ( Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO ). Im Streitfall ging es noch um die Umsatzsteuer 1984.

Man könnte an eine Verzinsung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben denken. Das Verfahren wegen des Vorauszahlungsbescheids wurde auf Anregung des Berichterstatters in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hätte der Steuerpflichtige indes den Jahressteuerbescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (zulässig nach BFH, Urteil v. 21. 2. 1991, V R 130/66, BStBl 1991 II S. 465 und weitere Entscheidungen), wäre ihm die frühere Rechtshängigkeit zugute gekommen. Indessen ist zu bedenken, daß die Grundsätze von Treu und Glauben im Verzinsungsrecht nur mit Zurückhaltung anzuwenden sind (BFH, Urteil v. 20. 9. 1995, X R 86/94, BStBl 1996 II S. 53). Abgesehen davon konnte der Berichterstatter des Finanzgerichts die erst 1991 einsetzende Rechtsprechung zur erweiterten Zulässigkeit eines Antrags nach § 68 FGO nicht schon 1988 voraussehen.

Zinsen auf Steuern

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