Kommentar

Der Ankauf eines unbebauten Grundstücks, die nachfolgende Bebauung und Veräußerung des bebauten Grundstücks können zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn der Bauherr nach Art eines gewerblichen Bauunternehmens/Bauträgers tätig geworden ist. Die Grenze von privater Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Dies ist der Fall, wenn die Bauausführung in eigener Regie zur Veräußerung von Neubauten erfolgt. Für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit reicht dann die Errichtung auch nur eines einzigen Gebäudes aus, da die Erledigung des Bauauftrags mehrere Einzeltätigkeiten erfordert. Die von der Rechtsprechung entwickelte und von der Finanzverwaltung übernommene „Drei-Objekt-Grenze”, wonach ein gewerblicher Grundstückshandel nicht vorliegt, wenn nicht mehr als drei Objekte an- und verkauft werden, findet auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung. Denn bei einer unternehmerischen Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers/Bauträgers liegt ein gewerbliches Handeln aufgrund der umfangreichen grundstücksbearbeitenden Tätigkeiten auch schon bei der Errichtung und Veräußerung nur eines Objekts vor ( Gewerblicher Grundstückshandel ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.01.1998, X R 1/96

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