Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzug der Anmeldung von Veränderungen in den Personen der Geschäftsführer und der Vertretungsbefugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer deutschen GmbH zwischen ausschließlich in Österreich ansässigen Beteiligten durch einen österreichischen Notar ist gemäß Art. 11 EGBGB Ortsrecht anwendbar. In diesem Fall verstößt die Zulassung der ausländischen Ortsform weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes.

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 3; österreichisches GmbHG § 76 Abs. 2; EGBGB Art. 11

 

Verfahrensgang

AG München

LG München I (Aktenzeichen 11 HKT 3099/76)

 

Tenor

I. Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 5. Mai 1976 und des Amtsgerichts -Registergerichts- München vom Februar 1976 werden aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -Registergericht- München zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts München sind die 1973 gegründete … GmbH und als je allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Dipl. Ing. … und der kaufmännische Angestellte … eingetragen. Gesellschafter waren von Anfang an der Geschäftsführer … und die … AG mit dem Sitz in … bei … (Niederösterreich); auch der Gesellschafter hat seinen Wohnsitz in …. Rechtsnachfolger der Aktiengesellschaft ist auf Grund Umwandlung nunmehr die im Handelsregister des Kreisgerichts … (Österreich) eingetragene Firma … KG.

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung kann die Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführer die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen.

Mit Notariats-Akt des öffentlichen Notars … in … (Niederösterreich) vom 20.1.1976 (Geschäftszahl 17/1976) übertrug der Dipl. Ing. … seinen Geschäftsanteil an die Mitgesellschafterin … KG, die dadurch einzige Gesellschafterin der GmbH wurde. Mit Beschluß vom 27.1.1976, den der Notar … in … beglaubigt hat, berief die Alleingesellschafterin … und … als Geschäftsführer ab. An ihrer Stelle wurde der Kaufmann … aus … (Österreich) zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Diese Veränderungen in der Personen der Geschäftsführer und der Vertretungsbefugnis sowie die Zeichnung seiner Unterschrift meldete der neue Geschäftsführer mit ebenfalls von Notar … beglaubigter Erklärung vom 27.1.1976 zur Eintragung in das Handelsregister an. Diese Erklärung, den Gesellschafterbeschluß vom 27.1.1976 und den Notariats-Akt vom 20.1.1976 hat der Notar zum Vollzug vorgelegt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 3.2.1976 die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Übertragung des Geschäftsanteils, auf dem die Veränderungen beruhten, nicht durch einen inländischen Notar beurkundet und deshalb unwirksam sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Notars hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.5.1976 (veröffentlicht in DB 1976, 2202) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Beschluß des OLG Hamm vom 1.2.1974 (NJW 74, 1057) bezogen.

Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die namens der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde des Notars. Er hält die Rechtsauffassung des Landgerichts für falsch und rügt die Verletzung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Er meint, das Amtsgericht hätte die Wirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung nicht zu prüfen gehabt. Er beanstandet ferner, daß das Landgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt und den Beteiligten nicht das rechtliche Gehör gewährt habe; das Landgericht hätte überdies auch von seinem – vom Beschwerdeführer angegriffenen – Rechtsstandpunkt aus aufklären müssen, ob die an der Übertragung des Geschäftsanteils beteiligten Gesellschafter auf eine konsultative Tätigkeit des Notars verzichtet haben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 3, § 129 FGG). Sie ist auch in der Sache begründet, denn die Vorinstanzen haben die Eintragung der gemeldeten Veränderungen zu Unrecht abgelehnt.

1. Mit Recht hat das Amtsgericht die Wirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung geprüft. Von der Wirksamkeit der Abtretung des Geschäftsanteils durch den früheren Mitgesellschafter … hängt die Wirksamkeit der angemeldeten Veränderungen der Personen der Geschäftsführer und der Vertretungsbefugnis ab, denn sie sind nicht von den beiden früheren Gesellschaftern, sondern allein von der … KG als nunmehr einziger Gesellschafterin beschlossen worden. Wäre die Übertragung des Geschäftsanteils unwirksam, so fehlte auch für die Bestellung des neuen Geschäftsführers die rechtliche Grundlage, denn die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern gehört zum Aufgabenkreis aller Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG).

Die Übertragung des Geschäftsanteils war jedoch – worauf der Notar zutreffend hinweist – nicht Gegenstand der Anmeldung und bedurfte zu ihrer Wirksamkeit auch nicht der Eintragung in das Handelsregister.

2. Die Übertragung des Geschäftsanteils des früheren Gesellschafters …, die nach deutschem Recht (§ 15 Abs. 3 GmbHG) eines notari...

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