4.4.32.2.1

1Für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze ist die Grundsteuer zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. 2Für die Beurteilung der Frage, ob die jährlichen Kosten den Rohertrag übersteigen, gilt Nrn. 4.4.32.1.5 bis 4.4.32.1.7 entsprechend.

 

4.4.32.2.2

1Für den Status als öffentliche Grünanlage, öffentlicher Spielplatz oder öffentlicher Sportplatz bedarf es einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung. 2Die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit reicht dagegen nicht aus.

 

4.4.32.2.3

Spielplätze sind Anlagen, die Kinder und Jugendliche frei zugänglich für ihre Spiele benutzen können.

 

4.4.32.2.4

1Sportplätze sind Anlagen, die zu sportlichen Zwecken von der Allgemeinheit genutzt werden können. 2Nr. 4.1.3.5 über den Gebrauch durch die Allgemeinheit gilt entsprechend. 3Das Verlangen eines Eintrittsgelds für die Benutzung steht einem Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG für sich genommen nicht entgegen. 4Bei einer Beschränkung der Benutzung auf bestimmte Personengruppen, zum Beispiel auf Vereinsmitglieder, fehlt es an einer Benutzung durch die Allgemeinheit.

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