Kommt es aufgrund des Konkurses des Bauunternehmers dazu, dass bereits geleistete Vorschüsse aufgrund von Nichtleistung verloren gehen, können diese in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Rückzahlungsanspruch als uneinbringlich gilt, als Betriebsausgaben gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden.[1]

Sobald den Vorauszahlungen jedoch bereits erfolgte Herstellungsleistungen des Bauunternehmers gegenüberstehen, sind die Vorauszahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.[2]

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