Leitsatz

Baukindergeld wird für Kinder gewährt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören (§ 34f Abs. 2 Satz2 EStG).

Bei getrennt lebenden Eltern gehört ein Kind in der Regel zu dem Haushalt des Elternteils, dem das Sorgerecht zusteht. Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, ist das Kind regelmäßig dem Haushalt zuzurechnen, in dem es sich überwiegend tatsächlich aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet.

In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt. Dies ist der Fall, wenn ein Kind kraft Vereinbarung der Eltern je einen halben Monat bei dem Vater und je einen halben Monat bei der Mutter lebt und sich die Regelung im Einzelnen nach der Schichtdiensteinteilung der Mutter (Krankenschwester) richtet (→ Eigenheimförderung ; → Eigenheimzulage ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.04.1999, X R 11/97

Anmerkung:

Der X. Senat passt sich in erfreulicher Weise den Gegebenheiten an, dass zerrüttete oder aufgelöste Eheverhältnisse eine Alltagserscheinung geworden sind und Kindern aus solchen Verhältnissen am besten gedient ist, wenn steuerlich auch unkonventionelle kindgerechte Lösungen gefördert werden, so hier die „zeitliche Aufteilung” des Kindes kraft Elternvereinbarung. Der X. Senat gewährt auch in einem solchen Fall Baukindergeld. Er hat sich nicht davon beeindrucken lassen, dass andere Vorschriften des EStG die Begünstigung für Kinder nach dem Ausschlussprinzip regeln oder die Begünstigung halbieren (§ 32 Abs. 7, § 33c Abs. 3 EStG).

Der Senat konnte offenlassen, wie zu verfahren ist, wenn beide Eltern die Grundförderung nach § 10 e EStG beanspruchen können; im Streitfall bewohnte nur der Vater ein § 10 e EStG-Objekt. Offenbar befürchtet der Senat verfassungsrechtliche Bedenken im Verhältnis zu intakten Ehen, wenn für ein Kind zweimal Baukindergeld gewährt würde. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Belastungen getrennt lebender Eltern regelmäßig erheblich höher sind als in intakten Ehen.

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