Zusammenfassung

 
Überblick

Unternehmer im Baugewerbe unterliegen wie alle anderen Unternehmer den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts. Allerdings ergeben sich auf fast allen Stufen der Abwicklung eines Bauauftrags Besonderheiten, die bei Nichtbeachtung erhebliche finanzielle Nachteile für den Bauunternehmer nach sich ziehen können. Insbesondere die Steuerentstehung und die korrekte Erstellung von Rechnungen sind für den Bauunternehmer alltägliche Probleme, bei denen auf korrekte Abgrenzung geachtet werden muss. Auch die Frage, wer von den Beteiligten der Schuldner der Umsatzsteuer ist, stellt gerade im Baugewerbe besondere Anforderungen an die Vertragspartner. Nicht immer ist es der leistende Unternehmer, häufig kommt auch das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, nach dem der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es finden die allgemeinen Regelungen des UStG Anwendung. Besonders zu beachten sind die Vorschriften in § 13 b UStG und §§ 48 – 48d EStG.

1 Die Steuerbarkeit der Leistungen im Baugewerbe

Den Leistungen im Baugewerbe liegen in aller Regel Werkverträge nach § 631 BGB und Werklieferungsverträge nach § 650 BGB vor, ergänzend dazu sind die Vorschriften über Bauverträge[1] nach § 650a ff. BGB zu beachten. Umsatzsteuerlich kann der Bauunternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine

  • Werklieferung oder
  • Werkleistung

ausführen. Die Unterscheidung ist insbesondere für die Prüfung des Orts der Leistung von Bedeutung. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der leistende Unternehmer bei der Ausführung der Leistung nur Nebensachen oder Zutaten verwendet oder ob er auch Hauptstoffe mit verwendet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich Besonderheiten ergeben, wenn die Bauleistung im Ausland erbracht wird.

Eine Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist nur dann erforderlich, wenn es sich bei der vom Unternehmer geschuldeten Leistung um eine einheitliche Leistung handelt. Dies wird im Baugewerbe im Regelfall gegeben sein. Sollte es sich aber in Ausnahmefällen um 2 getrennte Leistungen handeln, müssen diese Leistungen gesondert beurteilt werden. Eine Abrechnung in einer Rechnung macht aus 2 Leistungen noch keine einheitliche Leistung.

 
Praxis-Beispiel

Gesonderte Leistungen

Der Fliesenfachmarkt F, der auch die Übernahme kompletter Fliesenarbeiten anbietet, verkauft an den Abnehmer A im Januar Fliesen und liefert ihm diese Fliesen sowie das weitere Material frei Haus. A, der die Fliesen ursprünglich selbst verlegen wollte, kommt aber wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht dazu und beauftragt deshalb im Februar F, die Fliesen auch zu verlegen. Es handelt sich um 2 getrennt zu beurteilende Leistungen. Zum einen handelt es sich im Januar um eine Lieferung von Fliesen, zum anderen liegt im Februar eine sonstige Leistung (Werkleistung) durch das Verlegen der Fliesen vor; beim Verlegen der Fliesen verwendet F neben den von seinem Auftraggeber gestellten Fliesen nur noch Nebensachen oder Zutaten (z. B. Klebemörtel oder Fugenmasse).

 
Praxis-Tipp

Unterscheidung bei Leistungen ausländischer Unternehmer wichtig

Die Unterscheidung, ob eine Lieferung oder eine Werklieferung bzw. Werkleistung vorliegt, ist für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens[2] von Bedeutung. Wird "nur" eine Lieferung ausgeführt, kann bei Leistung durch einen ausländischen Unternehmer die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergehen. Nur bei einer Werklieferung oder sonstiger Leistung kann es zur Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG kommen. Dabei ist für eine Werklieferung immer Voraussetzung, dass von dem Unterneher (auch) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird.[3]

[1] Insbesondere zum Bauvertrag nach § 650a-650h BGB, zum Verbraucherkaufvertrag nach § 650i-650n BGB sowie zum Bauträgervertrag nach § 650u und § 650v BGB.
[2] Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG.

1.1 Werklieferungen

1.1.1 Definition der Werklieferung

Im Baugewerbe überwiegen Werklieferungen, da im Regelfall der leistende Unternehmer den von ihm benötigten Hauptstoff selbst beschafft und diesen dann mit dem Grundstück oder anderen Gebäudeteilen verbindet. Dabei ist es ausreichend, wenn der leistende Unternehmer von mehreren Hauptstoffen nur einen Hauptstoff oder auch nur einen Teil eines Hauptstoffs bei der Ausführung der Leistung selbst beschafft. Eine Werklieferung liegt nur dann nicht vor, wenn der leistende Unternehmer bei der Ausführung seiner Leistung nur Nebensachen oder Zutaten oder vom Leistungsempfänger gestelltes Material verwendet.

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung

Fliesenleger F hat den Auftrag übernommen, in einem Einfamilienhaus die Küche neu zu fliesen. Der Auftraggeber hat noch Bodenfliesen, die bei der Ausführung der Arbeiten verwendet werden; die Wandfliesen besorgt F. Es handelt sich bei der Leistung des F um eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da F auch an der Beschaffung des Hauptstoffs mit beteiligt ist.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BFH[1] darauf abzustellen, ob aus ...

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