OFD Frankfurt, 18.3.2009, S 2198 b A - 15 - St 215

Eine Bauträger-GmbH vertreibt Sanierungsobjekte. Die potenziellen Erwerber geben gegenüber der Bauträger-GmbH notariell beurkundete Angebote zum Kauf von Gebäuden i.S. des § 7i EStG ab, die für drei Monate unwiderruflich, danach widerruflich sind. Die Kaufverträge kommen durch die notariell beurkundete Annahme dieser Angebote seitens des Bauträgers zum Teil innerhalb, zum Teil außerhalb der genannten Frist zustande. Zum Teil lehnt die Bauträger-GmbH aber auch Angebote ab.

Diese Vertragsgestaltung wurde vom Bauträger bewusst gewählt, um nur den Käufer zu binden, während der Bauträger in der dreimonatigen Frist eine Bonitätsprüfung des Käufers durchführt und sich erst dann entscheidet, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Als Erwerber sind Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet an den Sanierungskosten beteiligt.

Nach § 7h Abs. 1 Satz 3 und § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.

Zu den für den Erwerber nach den §§ 7h und 7i EStG begünstigten Aufwendungen zählen nur die Baumaßnahmen, die nach dem Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts durch notariell beurkundete Annahme des Kaufangebots durchgeführt worden sind. Die Abgabe des notariell beurkundeten Kaufangebots ist Teil dieses obligatorischen Rechtsgeschäfts, reicht aber allein für einen Abschluss nicht aus. Es stellt auch keinen einem obligatorischen Rechtsgeschäft gleichstehenden Rechtsakt i.S. der §§ 7h Abs. 1 Satz 3 und § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar. Anschaffungskosten, die vor der Annahme des Angebots durch den Bauträger entstehen, sind daher nicht nach § 7h oder § 7i EStG begünstigt.

 

Normenkette

EStG § 7h

EStG § 7i

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge