Die Bauabzugsteuer ist in den §§ 4848d EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber) dann verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. Jemand ist Unternehmer im Sinne des UStG, wenn er mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter, Kleinunternehmer oder pauschal versteuernde Land- und Forstwirte betroffen, die nur steuerfreie Umsätze aus führen.

Abb. 1: Bauabzugsteuer (§§ 48-48d EStG)

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