Ein Leistungsaustausch kann begrifflich nur dann vorliegen, wenn mindestens 2 Beteiligte vorhanden sind, davon ein Beteiligter, der die Leistung erbringt (Leistender), und ein anderer Beteiligter, der die Leistung erhält (Leistungsempfänger).

Fehlt es an den mindestens 2 Beteiligten, kann ein nicht steuerbarer Innenumsatz, ein innergemeinschaftliches Verbringen[1] oder ein Fall einer gleichgestellten unentgeltlichen Leistung vorliegen.

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