Ein Leistungsaustausch kann begrifflich nur dann vorliegen, wenn mindestens 2 Beteiligte vorhanden sind, davon ein Beteiligter, der die Leistung erbringt (Leistender), und ein anderer Beteiligter, der die Leistung erhält (Leistungsempfänger).
Fehlt es an den mindestens 2 Beteiligten, kann ein nicht steuerbarer Innenumsatz, ein innergemeinschaftliches Verbringen[1] oder ein Fall einer gleichgestellten unentgeltlichen Leistung vorliegen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen