Eine Leistung ist nur dann steuerbar, wenn ihr eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Das Gesetz spricht von einer Leistung gegen Entgelt. Dies entspricht dem Leistungsaustausch. Er erfordert 3 Voraussetzungen:

  • 2 Beteiligte,
  • Leistung und Gegenleistung,
  • innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.

6.1 Leistender und Leistungsempfänger

Ein Leistungsaustausch kann begrifflich nur dann vorliegen, wenn mindestens 2 Beteiligte vorhanden sind, davon ein Beteiligter, der die Leistung erbringt (Leistender), und ein anderer Beteiligter, der die Leistung erhält (Leistungsempfänger).

Fehlt es an den mindestens 2 Beteiligten, kann ein nicht steuerbarer Innenumsatz, ein innergemeinschaftliches Verbringen[1] oder ein Fall einer gleichgestellten unentgeltlichen Leistung vorliegen.

6.2 Leistung und Gegenleistung

Für den Leistungsaustausch sind eine Leistung und eine Gegenleistung erforderlich. Die Gegenleistung kann in Geld bestehen. Steht einer Lieferung als Gegenleistung ein Gegenstand gegenüber, so spricht man von einem Tausch. Stehen sich Lieferungen bzw. Dienstleistungen und Dienstleistungen gegenüber, dann spricht man von tauschähnlichen Umsätzen.[1] In jedem dieser Fälle liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Art der Gegenleistung ist im Hinblick auf die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage[2] bedeutsam.

6.3 Leistung als Steuergegenstand

Im Rahmen des Leistungsaustauschs unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer. Die Gegenleistung ist jedoch maßgebend für die Bemessungsgrundlage der Leistung.

6.4 Innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung

Zwischen der Leistung und der Gegenleistung muss eine innere Verknüpfung bestehen. Die Leistung muss um der Gegenleistung willen und die Gegenleistung muss um der Leistung willen erbracht werden.

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