Eine sonstige Leistung[1] ist eine Leistung, die keine Lieferung ist.[2] Als sonstige Leistung (= Dienstleistung) kommen z. B. in Betracht:

  • Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen (z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs);
  • Vermittlungsleistungen;
  • Eintragung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten; Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung sowie von Software per Download und Individualsoftware;
  • Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge;
  • Reparaturleistungen;
  • Telekommunikationsdienstleistungen;
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
  • auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen;
  • Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle;
  • Reiseleistungen.[3]

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

  • die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen[4];
  • die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.[5]

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