Eine Lieferung eines Unternehmers ist eine Leistung, durch die er den Abnehmer befähigt, in eigenem Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Es müssen also 2 Tatbestandsmerkmale gegeben sein:

  • ein Gegenstand
  • die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Gegenstand.

5.3.1 Gegenstand

Unter dem Begriff Gegenstand versteht man im Umsatzsteuergesetz im Gegensatz zum bürgerlichen Recht grundsätzlich nur körperliche Gegenstände, also Sachen i. S. d. § 90 BGB, z. B. Waren, Rohstoffe, Maschinen, Kfz, Tiere[1], Pflanzen, Grundstücke, Gebäude. Zu den Gegenständen gehören auch solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden. Dazu gehören z. B. Gas, Wasser, elektrischer Strom, Wärme und Kälte. Je Gegenstand liegt eine Lieferung vor, die für sich zu beurteilen ist.

Der Verkauf von Standardsoftware und sog. Updates mit einem Anleitungshandbuch auf Datenträgern ist lt. Finanzverwaltung ebenfalls als Lieferung zu beurteilen (nicht dagegen Software per Download und Individualsoftware).[2] Dagegen liegt bei der Herstellung von Fotokopien keine Lieferung vor.[3] Rechte sind ebenfalls keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen werden können. Die Übertragung von Rechten stellt eine sonstige Leistung dar.

5.3.2 Verschaffung der Verfügungsmacht

Unter der Verfügungsmacht versteht man die umfassende Herrschaftsmacht an einer Sache. Sie entspricht i. d. R. dem Eigentumsrecht. Das heißt, der Inhaber der Verfügungsmacht an einer Sache kann diese benutzen, verbrauchen, veräußern und zerstören. Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt einen entsprechenden Willen des Leistungsgebers voraus. Einen Sonderfall bildet die gesetzliche oder behördliche Anordnung[1]; die Steuerbarkeit ist zu bejahen, obwohl es am Leistungswillen fehlt.

5.3.3 Zeitpunkt der Lieferung

Die Verfügungsmacht wird in dem Augenblick verschafft, in dem der Abnehmer über den gelieferten Gegenstand tatsächlich verfügen kann.[1] Dies gilt nicht in den Fällen der Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3 Abs. 6 UStG. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt kraft Fiktion mit Beginn der Beförderung bzw. Übergabe an den selbstständig Beauftragten.

Es liegt auch bereits eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wird. Beim Kommissionsgeschäft[2] liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer vor.

5.3.4 Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze

Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

  1. die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
  2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
  3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Wichtige Grundvoraussetzung für eine Wertabgabe ist, dass der Gegenstand, der unentgeltlich hingegeben wird, überhaupt zunächst im Unternehmensvermögen angekommen war. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[1]

Ausgenommen, also nicht steuerbar, sind Aufmerksamkeiten (z. B. Geschenk an Arbeitnehmer i. H. v. max. 60 EUR brutto je Anlass) und Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[2]

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