5.1.1 Begriff der Leistung

Das Umsatzsteuergesetz gebraucht den Begriff "Leistung" als Oberbegriff für Lieferungen[1] und sonstige Leistungen.[2] Es enthält aber keine Definition des Begriffs "Leistung". Leistung kann alles sein, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann.[3] Hierbei kann es sich um ein Tun, Dulden oder Unterlassen handeln. Die Definition des Begriffs erfolgt durch die Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für eine Leistung sind

  • mindestens 2 Beteiligte (Leistender und Leistungsempfänger),
  • der Leistungswille beim Leistungsgeber. Dieser Wille wird z. B. durch einen Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht;
  • die Herbeiführung eines Nutzens beim Leistungsempfänger, z. B. Eigentumsübertragung an einem Gegenstand auf den Erwerber;
  • keine reine Geldzahlung.

Eine Leistung ist auch bei gesetz- oder sittenwidrigem Handeln anzunehmen, wie z. B. beim Verkauf von Diebesgut.

5.1.2 Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft

Eine Leistung liegt i. d. R. dann vor, wenn ein Verpflichtungsgeschäft erfüllt wird (die Ausführung der Leistung wird besteuert). Der Besteuerung unterliegt nicht das Verpflichtungs-, sondern das Erfüllungsgeschäft.

5.1.3 Haupt- und Nebenleistung

Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.[1] Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – i. S. einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbstständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbstständige Dienstleistung sein. Typische Nebenleistungen sind der Transport von Waren und deren Verpackung oder i. d. R. die gesamten Nebenkosten bei einer Vermietung und Verpachtung.

5.1.4 Einheitlichkeit der Leistung

Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung führt dazu, dass Vorgänge, die bürgerlich-rechtlich selbstständig und je für sich betrachtet werden, nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt werden müssen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind.[1]

5.1.5 Schadensersatz

Im Fall des echten Schadensersatzes fehlt es am Leistungsaustausch. Ein Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.[1] Im Gegensatz dazu liegt beim "unechten" Schadensersatz ein Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten vor.

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