Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, über die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Unternehmen oder zum Privatbereich (nichtunternehmerischer Bereich) zu entscheiden. Allerdings besteht eine gesetzliche Einschränkung: Danach gilt die Lieferung eines Gegenstandes nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn ihn der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.[1]

Wird ein Gegenstand wie z. B. ein Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen möchte. Gemischt genutzte Gegenstände können auch aufgeteilt werden. Im Zeitpunkt des Erwerbs kann sich der Unternehmer entscheiden, ob und ggf. welchen Teil er seinem Unternehmen zuordnen will.

Der Vorsteuerabzug ist im Gebäude- und Grundstücksbereich im Gegensatz zu anderem Anlagevermögen, soweit es nicht für Zwecke des Unternehmens verwendet wird, grundsätzlich gesetzlich seit 2011 ausgeschlossen.[2] Dies bedeutet, dass auch bei vollständiger Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes der Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteil nicht mehr möglich ist. Diese Einschränkung gilt allerdings nur für Gebäude, die nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden oder mit deren Herstellung danach begonnen wurde.[3]

Die vorstehenden Ausführungen sind aufgrund der Änderung der Rechtsprechung seit 1.1.2013 differenzierter zu betrachten.[4] Der Unternehmer bezieht eine Leistung für sein Unternehmen und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt.[5] Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich.[6] Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist dieser Leistungsbezug regelmäßig nicht für das Unternehmen und der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug be­rechtigt.[7]

Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug der Leistung diese teilweise für Zwecke seiner wirt­schaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, ist er nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies bedeutet eine Aufteilung der bezogenen Leistung. Eine weitergehende Zuordnung zum Unternehmensvermögen und damit Berechtigung zum Vorsteuerabzug (voller Vorsteuerabzug) besteht bei einer "gemischten" Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit um die Verwendung für Privatentnahmen i. S. d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG handelt.[8]

 
Wichtig

Privatentnahmen

Privatentnahmen i. d. S. sind nur Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals, nicht dagegen eine Ver­wendung für z. B. ideelle Zwecke eines Vereins oder für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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