Der Unternehmer kann die Vorsteuer nur dann abziehen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Ist die Leistung nicht für das Unter­nehmen, sondern für den Privatbereich ausgeführt worden, liegen die Voraussetzungen nicht vor.

 
Praxis-Beispiel

Kein Vorsteuerabzug für private Garage

Der Freiberufler F hat zwei Garagen steuerpflichtig angemietet. Eine Garage nutzt er für unternehmerische Zwecke und eine Garage zur Unterstellung des privaten Fahrzeugs.

F kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur insoweit als Vorsteuer abziehen, als sie auf die Garage entfällt, die unternehmerisch genutzt wird. Im Übrigen ist die Vorsteuer nicht abziehbar.

Die Rechnung muss auch grundsätzlich auf das Unternehmen ausgestellt sein. Dies ist insbesondere bei Personengesellschaften bedeutsam. Wichtig ist hierbei, dass die Rechnungen nicht auf den Gesellschafter bzw. den Gemeinschafter, sondern auf die Personengesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist allerdings für einen Unternehmer auch anteilig möglich, wenn eine Leistung wie z. B. die Errichtung eines Gebäudes durch eine nichtunternehmerisch tätige Personengemeinschaft in Auftrag gegeben wird und die Rechnung auf die Personengemeinschaft ausgestellt ist.[1]

Darüber hinaus kommt dem richtigen Rechnungsadressaten auch bei Ehegatten eine besondere Bedeutung zu. Denn bei Ehegatten ist es möglich, dass der Ehemann allein, die Ehefrau allein oder/und die Ehegattengemeinschaft ein Unternehmen betreibt.

 
Praxis-Tipp

Von Anfang an klare Verhältnisse schaffen

Sie sind zusammen mit Ihrem Ehegatten gemeinsam Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Sie wollen darauf allein für Ihr Unternehmen bauen. Dies ist durchaus möglich. Sie müssen aber von Anfang an eindeutige Verhältnisse schaffen. Schon aus der Auftragserteilung muss sich ergeben, dass Sie allein der Auftraggeber und damit Leistungsempfänger sind. Die tatsächliche Durchführung der Baumaßnahme muss den getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Ansonsten kann Ihnen – zumindest teilweise – der Vorsteuerabzug verloren gehen.

Neue Grundsätze ab 1.1.2013 – Grundsätze der Zuordnung von Leistungsbezügen

Eine Reihe von Urteilen des BFH[2] hat dazu geführt, dass die Zuordnung von Leistungsbezügen zum unternehmerischen Bereich differenzierter als bisher gesehen wird. Hierzu ist eine Verwaltungsanweisung ergangen, wonach die neuen Grundsätze ab 1.1.2013 angewandt werden müssen.[3] Danach gilt Folgendes:

Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung ausschließlich für die Erbringung nicht entgeltlicher Leistungen (nichtunternehmerische Tätigkeiten) zu verwenden, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen.

 
Praxis-Beispiel

Durchführung eines Betriebsausflugs

Ein Unternehmer bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausflugs. Die Kosten pro Arbeitnehmer betragen

a) 60 EUR,
b) 200 EUR.

Zu a):

Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen eine überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasste, übliche Zuwendung dar, wenn sie die lohnsteuerliche Grenze von 110 EUR, die auch für die Umsatzsteuer gilt, nicht übersteigen. Im Gegensatz zur lohnsteuerlichen Neuregelung als Freibetrag im § 19 Abs. 1a EStG bleibt es bei der Umsatzsteuer aber bei einer Freigrenze. Ansonsten sind aber die Kriterien, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln.

.[4] Da dieser Betriebsausflug keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des Unternehmens maßgebend. Die Vorsteuern sind abziehbar.

Zu b):

Die Aufwendungen für diesen Betriebsausflug sind keine überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasste, übliche Zuwendung, weil sie die Grenze von 110 EUR übersteigen. Es liegt eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor. Bei Überschreiten der Freigrenze besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist.

Die nichtunternehmerischen Tätigkeiten sind in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (i. e. S.) und unternehmensfremde Tätigkeiten zu unterteilen.

Bezieht der Unternehmer eine Leistung zugleich für seine unternehmerische und für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen sind und bei Gegenständen die 10 %-Grenze nach §...

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