Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unter­nehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen, z. B. Wareneinkauf vor Betriebseröffnung. Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen.[1] Die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts als Unternehmensvermögen geht allerdings mit dem Tod des Erblassers nicht verloren. Veräußert deshalb der Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen der Liquidation des ererbten Unternehmensvermögens einzelne Unternehmensgegenstände, handelt er mit dieser Lieferung insoweit als Unternehmer und die Lieferung unterliegt der Umsatzsteuer.[2] Auf die Nachhaltigkeit kommt es nicht an. Auch die Entnahme von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Erben unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Mit der Veräußerung von Gegenständen, die nicht zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörten, wird der Erbe dagegen nicht als Unternehmer tätig. Zudem unterliegt die Geschäftsveräußerung grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.[3]

Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit.[4]

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