3.1 Begriff des Unternehmers

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.[1] Die Definition enthält damit 3 Tatbestandsmerkmale für den Unternehmerbe­griff:

  • Unternehmerfähigkeit
  • Selbstständigkeit
  • gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
 
Hinweis

Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) war bislang in § 2 Abs. 3 UStG geregelt. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2 b UStG neu geregelt. Der Übergang auf die Neuregelungen kann allerdings wahlweise bis 31.12.2022[2] aufgeschoben werden.

[2] Ursprünglich bis 31.12.2020, verlängert durch § 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des Corona-Steuerhilfegesetzes.

3.2 Unternehmerfähigkeit

Unter dem Begriff der Unternehmerfähigkeit versteht man die Fähigkeit, überhaupt Unternehmer sein zu können. Unternehmerfähig sind

  • natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer)
  • juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften)
  • Personenvereinigungen (z. B. Personengesellschaften).

Bei Personengesellschaften ist zu beachten, dass grundsätzlich nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern – anders als bei der Einkommensteuer – die Gesellschaft als solche Unternehmer ist.

3.3 Selbstständigkeit

Eine Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, soweit natürliche Personen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Derjenige, der als Arbeitnehmer i. S. des Lohnsteuerrechts tätig ist, kann kein Unternehmer sein. Es gelten hier aus Praktikabilitätsgründen die Abgrenzungskriterien des Lohnsteuerrechts. Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung schließen sich im Regelfall aus.[1]

Merkmale der Selbstständigkeit:

  • Unternehmerrisiko
  • Erfolgsbeteiligung
  • eigene Auswahl, Anstellung und Bezahlung von Personal.

Merkmale der Unselbstständigkeit:

  • feste Bezahlung
  • Urlaubsanspruch
  • feste Arbeitszeiten.

Eine natürliche Person kann auch teilweise selbstständig und teilweise unselbstständig tätig sein, wenn z. B. neben einem Angestelltenverhältnis eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person – z. B. eine GmbH – nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.[2] Hierbei spricht man von der Organschaft. Diese juristische Person[3] ist dabei die Organgesellschaft. Unternehmer ist lediglich der Organträger (z. B. Einzelunternehmer). Er muss für den gesamten Organkreis die Umsatzsteuer abführen.

[3] Nach der neueren Rechtsprechung des BFH können auch Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen Organgesellschaft sein; vgl. BFH, Urteil v. 2.12.2015, V R 25/13.

3.4 Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit, die nachhaltig ausgeübt wird und die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Tätigkeit ist jede Art von Tun und Dulden. Ein aktives Tun ist z. B. die Lieferung einer Ware, ein passives Tun die Vermietung eines Gebäudes.

3.4.1 Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit ist gegeben bei planmäßiger Wiederholung von Leistungen, mit der sich jemand am wirtschaftlichen Markt beteiligt. Jedoch reicht eine gewisse Häufung von An- und Verkaufsfällen nicht aus, um eine unternehmerische Tätigkeit anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Händler am Markt beteiligt. Merkmal für dieses Händlerverhalten ist insbesondere ein wiederholter planmäßiger An- und Verkauf mit einer auf Güterumschlag gerichteten Absicht, d. h. bereits im Zeitpunkt der Anschaffung besteht die Absicht, die erworbenen Gegenstände zu verkaufen, um wiederum neue Gegenstände zu kaufen.

3.4.2 Einnahmeerzielungsabsicht

Der Unternehmer muss die Absicht haben, Einnahmen zu erzielen. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Deshalb kann auch eine ertragsteuerliche sog. "Liebhaberei" umsatzsteuerrechtlich zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen.

3.5 Schaubild

3.6 Kleinunternehmer

Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 EUR (bis 31.12.2019: 17.500 EUR) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird, unterliegen der sog. Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG. Von ihnen wird keine Umsatzsteuer erhoben (bzw. nur in Ausnahmefällen). Kleinunternehmer dürfen demnach in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und im Gegenzug auch keine Vorsteuer abziehen. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung ist möglich, bindet den Unternehmer dann allerdings für 5 Jahre.

Die Kleinunternehmerregelung ist bislang nur auf im Inland ansässige Unternehmer anzuwenden. Dies wird sich durch eine EU-Reform ab 2025 ändern.

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