Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern.[1] Die Fristverlängerung[2] ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahrs entrichtet.[3] Auch dieses Verfahren wird grundsätzlich elektronisch abgewickelt (Zertifikat erforderlich).
Anrechnung der Sondervorauszahlung
Die Anrechnung der Sondervorauszahlung wurde gesetzlich geregelt[4], nachdem die frühere Verwaltungsregelung durch eine BFH-Entscheidung[5] infrage gestellt worden war. Die Sondervorauszahlung ist danach bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt (i. d. R. Dezember). Ein ggf. verbleibender Erstattungsanspruch wird mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufgerechnet (§ 226 AO), im Übrigen erstattet.
Erstattung der Sondervorauszahlung wegen der Corona-Krise
Aufgrund der Coronavirus-Krise konnten Steuerpflichtige in den Jahren 2020 und 2021 eine Herabsetzung bzw. vollständige Erstattung der Sondervorauszahlung beantragen.
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