Zeilen 20–27

Die Voraussetzungen für die Dauerfristverlängerung sind bei vierteljährlicher und monatlicher Voranmeldung unterschiedlich:

  • Bei vierteljährlicher Voranmeldung genügt ein einmaliger Antrag; er braucht in nachfolgenden Kalenderjahren nicht wiederholt werden. Es bedarf keiner Sondervorauszahlung.
  • Bei monatlicher Voranmeldung wird die Fristverlängerung nur unter der Auflage gewährt, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer des jeweiligen Kalenderjahrs entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlung – vorangemeldete Beträge ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung – für das vorangegangene Kalenderjahr.[1]
  • Der Unternehmer muss die Sondervorauszahlung selbst berechnen und anmelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.[2] Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.[3] Dies gilt auch bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahrs.[4]

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung der Sonderzahlung bei der Vorauszahlung für Dezember

Unternehmer A hat für das Kalenderjahr 2019 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen i. H. v. 39.000 EUR angemeldet (Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus Zeile 66 – Kz. 83 – der Umsatzsteuer-Voranmeldung (2019)). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2019 (Zeile 65 – Kz. 39 – der Umsatzsteuer-Voranmeldung (2019)) hat A die Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2019 i. H. v. 5.000 EUR angerechnet.

Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2020 ist die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2019 i. H. v. 39.000 EUR um die angerechnete Sondervorauszahlung von 5.000 EUR zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44.000 EUR (einzutragen in Zeile 24) errechnet sich für A eine Sondervorauszahlung von 4.000 EUR (einzutragen in Zeile 25 – Kz. 38).

War der Unternehmer nur einen Teil des vorangegangenen Kalenderjahrs unternehmerisch tätig, z. B. bei Beginn des Unternehmens im Laufe des Jahrs, ist die Summe der (tatsächlich geleisteten) Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Monate sind als volle Monate zu behandeln.[5]

 
Praxis-Beispiel

Sondervorauszahlung im Fall einer im Lauf des Jahres 2019 aufgenommenen Unternehmertätigkeit

Das Unternehmen begann am 17.6.2019. Die Summe der monatlichen Voranmeldungen betrug 10.150 EUR. Bei dem daraus errechneten monatlichen Betrag von (10.150 EUR : 7 =) 1.450 EUR ergibt sich eine umgerechnete Jahressumme von (1.450 EUR × 12 =) 17.400 EUR. Die Sondervorauszahlung für das Erklärungsjahr 2020 beträgt daraus (1/11 =) 1.581 EUR.

Hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahrs der laufenden Voranmeldungen (2020) begonnen, ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Jahrs zu berechnen.[6] Die Umrechnung in eine Jahressumme ist nicht erforderlich.

War der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet und ist ihm für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen Dauerfristverlängerung gewährt worden, braucht der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die vierteljährliche Abgabe nicht erneut gestellt zu werden.

Die Fristverlängerung wirkt über das Ende eines Kalenderjahrs hinaus. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung braucht deshalb nicht jährlich wiederholt zu werden.[7] Während der Geltungsdauer hat der Unternehmer – soweit er Monatszahler ist – allerdings die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.[8] Bei verspäteter Erfüllung der Verpflichtung zur

  • Berechnung,
  • Anmeldung und
  • Entrichtung

einer Sondervorauszahlung kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag festsetzen.[9]

Zeile 31

In dieser Zeile hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, das SEPA-Lastschriftmandat für die Sondervorauszahlung ausnahmsweise zu widerrufen, indem er unter Kz. 26 eine "1" einträgt.

Zeile 34

Wenn über die Angaben in der Anmeldung der Sondervorauszahlungen hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist in der Zeile 34 neben der Kz. 23 eine "1" einzutragen.

Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde.[10]

 
Hinweis

Erstattung der Sondervorauszahlung wegen der Corona-Krise

Aufgrund der Coronavirus-Krise bieten manche Bundesländer aktuell eine Herabsetzung bzw. vollständige Erstattung der Sondervorauszahlung an. Die Voraussetzungen und das Procedere können je nach Bundesland variieren, teilweise erfolgt auch nur eine Verrechnung.

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