Unter diese Gruppe fallen die in § 9 Abs. 1 UStG abschließend genannten steuerfreien Umsätze. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Hierbei handelt es sich um steuerfreie Umsätze nach
- § 4 Nr. 8 Buchst. a–g UStG, z. B. Gewährung und Vermittlung von Krediten
- § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG, z. B. Verkauf von Grundstücken
- § 4 Nr. 12 UStG, z. B. langfristige Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
- § 4 Nr. 13 UStG, z. B. Leistungen, die bestimmte Gemeinschaften von Wohnungseigentümern erbringen
- § 4 Nr. 19 UStG, z. B. bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Blinden
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