Die Steuerermäßigungen mit Steuersatz 7 % ergeben sich aus § 12 Abs. 2 UStG. Hierbei ist insbesondere auf Nr. 1 i. V. m. der Anlage 2 hinzuweisen. Auch der ermäßigte Steuersatz wurde befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gesenkt und betrug in dieser Zeit nur noch 5 %.[1]

[1] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.

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