Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Danach bemisst sich die unentgeltliche Lieferung nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten. Der Einkaufspreis entspricht i. d. R. dem Wiederbeschaffungspreis des Unternehmers. Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Kosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge