1.1 Unternehmer und Leistungsempfänger

Der Unternehmer ist die Hauptperson bei der Umsatzsteuer und grundsätzlich unabhängig von den Ertragsteuern zu beurteilen.[1] Unternehmer können beispielhaft sein: Einzelhändler, Großhändler, Handelsvertreter, freiberuflich tätige Personen wie z. B. Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte, Gaststättenbetreiber, aber auch – zum Teil weitergefasst als bei der Einkommensteuer – z. B. Vermieter und viele Personengesellschaften.

Umsatzsteuer kann grundsätzlich nur dann entstehen, wenn die Leistung durch einen Unternehmer erbracht wird. Er muss die Umsatzsteuer, die aufgrund seiner Leistung entstanden ist, im Regelfall an das Finanzamt abführen.

Ob der Unternehmer die Umsatzsteuer offen oder verdeckt weiterberechnet, ist hierbei ohne Bedeutung. Es kommt für das Entstehen der Umsatzsteuer nicht einmal darauf an, ob überhaupt Umsatzsteuer weiterberechnet wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Leistung abgerechnet wird.

Die andere beteiligte Person ist der Leistungsempfänger. Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist er Endverbraucher, der dann die Umsatzsteuer auch wirtschaftlich trägt.

1.2 Steuerschuldner

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen; er ist Schuldner der Umsatzsteuer (Steuerschuldner). Der Endverbraucher, der die Umsatzsteuer letztlich wirtschaftlich trägt, ist der Steuerträger. Da der Endverbraucher die Steuer nicht direkt an das Finanzamt abführt, wird die Umsatzsteuer auch als indirekte Steuer bezeichnet. In bestimmten Sonderfällen bei unternehmerischen Leistungsempfängern ist ausnahmsweise nicht derjenige, der die Umsätze ausführt, sondern der Leistungsempfänger der Steuerschuldner.[1] Diese Sonderfälle sind zur Sicherung des Steueraufkommens in § 13 b UStG geregelt.

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