Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose für die BahnCard durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Am Ende des Kalenderjahres der Gültigkeit sind als Korrekturbetrag beim steuerpflichtigen Arbeitslohn mindernd zu berücksichtigen:

  • die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die für Fahrten im Rahmen einer Dienstreise (oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) angefallen wären, und
  • die Kosten für den regulären Verkaufspreis einer Fahrberechtigung für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (oder zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet), die für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum entstanden wären.[1]
 
Praxis-Beispiel

Abrechnung ohne Prognose

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer Anfang des Jahres eine BahnCard 100, die er zum Preis von 4.400 EUR erworben hat. Die Fahrberechtigung ist für das gesamte Jahr vom 1.1.-31.12. gültig. Eine Prognoseberechnung führt der Arbeitgeber nicht durch. Zum Ende des Kalenderjahres ergibt sich, dass die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen 2.000 EUR betragen. Der reguläre Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beträgt 1.600 EUR.

Ergebnis: Da der Arbeitgeber keine Prognoseberechnung vornimmt, führt die Überlassung der Bahncard durch den Arbeitgeber Anfang des Jahres zunächst i. H. v. 4.400 EUR zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zum Ende des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber beim steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers für die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen einen Korrekturbetrag von 2.000 EUR und für den regulären Preis der Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Korrekturbetrag von 1.600 EUR mindernd berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge