BMF, 14.4.2003, IV D 3 - O 2206 - 15/03

Bezug: BMF-Schreiben vom 3.2.2003, IV D 3 – O 2206 – 4/03

Hiermit gebe ich die mit den Obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Änderungen der Buchungsordnung für die Finanzämter – BuchO – (BStBl 1996 I S. 386, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 20.11.2002 [BStBl 2002 I S. 1333 ]) bekannt:

1. Der BuchO wird folgende Vorbemerkung vorangestellt:

„Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verzichtet die Buchungsordnung auf durchgängige geschlechtsneutrale Formulierung und Paarformulierung. Die verwendeten Funktionsbezeichnungen sind stets geschlechtsneutral zu verstehen.”

2. In § 4 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 19 FAGO)” am Ende des Absatzes durch den Klammerzusatz „(Tz 4.1 FAGO)” ersetzt.

3. In § 10 wird nach Abs. 2 Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Daten zur Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage sind jedoch mindestens bis zum Ablauf des Jahres nachzuweisen, das auf das Jahr des Ablaufs der Sperrfrist folgt.”

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. In § 20 Abs. 3 werden die Worte „der Kassenaufsicht” durch die Worte „dem nach § 83 Beauftragten” ersetzt.

5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kassenaufsicht” durch die Worte „mit der Prüfung nach § 83 Beauftragten” ersetzt.

6. Der 5. Teil des 4. Buches erhält folgende Überschrift:

„5. Teil: Prüfung”

7. § 83 wird wie folgt gefasst:

„ § 83 Zuständigkeit

Die Prüfungen im Erhebungsverfahren sind durch einen nicht mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall befassten Bearbeiter vorzunehmen.”

8. § 84 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von der Kassenaufsicht ist laufend zu prüfen:” durch die Worte „Zu prüfen ist:” ersetzt.
  2. In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „durch die Kassenaufsicht” gestrichen.
  3. In Absatz 1 Nr. 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass diese Prüfung auf Stichproben beschränkt wird;”
  4. In Absatz 1 Nr. 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;”
  5. In Absatz 1 Nr. 5 wird der Satz „Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden;” durch folgenden Satz ersetzt: „Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;”

9. In § 85 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: „Durch Stichproben ist zu prüfen,”

10. § 96 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen:

  • dass die Aufgaben der Meldestelle von der Kraftfahrzeugsteuerstelle wahrgenommen werden und,
  • dass bei Standortverlegung ohne Halterwechsel innerhalb eines Landes abweichend von Satz 1 verfahren werden kann. Der Grundsatz des Verfahrens der Standortverlegung bleibt hierbei unberührt.”
 

Normenkette

BuchO

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 270

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