OFD Cottbus, 09.01.2004, G 1300 - 3 - St 224

Im Zuge des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ist durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) bzw. das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) mit § 8b KStG für der Körperschaftsteuer unterliegende Steuersubjekte eine allgemeine Steuerbefreiung für in- und ausländische Beteiligungserträge (insbesondere Dividenden) und Veräußerungsgewinne eingeführt worden. Die mit solchen Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen und Betriebsausgaben sind im Gegenzug nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 KStG; § 3c Abs. 1 KStG). Bei natürlichen Personen sind solche Beteiligungserträge und Anteilsveräußerungsgewinne nach § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte steuerbefreit (Halbeinkünfteverfahren).

Diese für die Körperschaft- bzw. Einkommensbesteuerung geltenden Befreiungen gelten über § 7 GewStG grds. auch für die Gewerbesteuer, d.h. dass Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht im Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG enthalten sind. Abweichend davon sind allerdings Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden.

Betreffend die in Rede stehenden Beteiligungserträge sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen zu beachten.

Bei Dividenden, die im Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG wegen der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG nicht (Körperschaften als Anteilseigner) bzw. nur noch zur Hälfte nach § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG (Einzelunternehmer als Anteilseigner) enthalten sind und die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG erfüllen, werden die steuerfrei gestellten Einkunftsteile dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet.

Bei Personengesellschaften, die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, oder bei Personengesellschaften als Organträger sind § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG nach Auffassung der Verwaltung für Zwecke der Gewerbesteuer nicht anzuwenden (vgl. Tzn. 57 und 58 des BMF, Schreiben vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292; Tz. 34 des BMF, Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003, 437). Dies hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG nicht um die bei der Einkommensermittlung für die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer der Gesellschafter steuerfrei gestellten Einkommensteile gemindert ist. Insofern unterbleibt bei Dividenden eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Nrn. 2a, 7 oder 8 GewStG kommt hierbei jedoch eine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht.
Bei Körperschaften, die Organgesellschaften sind, ist der dem zuzurechnenden Gewerbeertrag zugrunde liegende Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (Bruttomethode) nicht um Beträge i.S. von § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG gemindert bzw. erhöht. Diese Vorschriften sind erst auf Ebene des Organträgers anzuwenden. Für die Gewerbesteuer sind § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG bei natürlichen Personen oder Körperschaften als Organträger zu beachten (vgl. Tz. 28 des BMF, Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003, 437). Dies gilt nicht für Personengesellschaften als Organträger (s.o.).

Hinweis:

Im Falle von Dividendenerträgen der Organgesellschaft ist danach eine Korrektur des von der Organgesellschaft zugerechneten Gewerbeertrages beim Organträger im Ergebnis nicht erforderlich. Bei Dividenden i.S.v. § 9 Nr. 2a, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG sind die entsprechenden Beträge bereits bei der Gewerbeertragsermittlung der Organgesellschaft nach diesen Vorschriften gekürzt worden.

Liegen Dividenden aus Streubesitz (Beteiligung unter 10 v.H.) vor, werden beim Organträger nach § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG steuerfrei zu stellende Beträge nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet, so dass diese letztlich der Gewerbesteuer unterliegen.

Die als Anlagen beiliegenden Übersichten (Anlage 1: Grundsätze einschließlich Organgesellschaften; Anlage 2: Organträger) stellen dar, in welchen Fällen und in welcher Höhe Korrekturen für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben i.S.v. § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG vorliegen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen / Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
Sachverhalt Einzelunternehmen Mitunternehmerschaft Körperschaft (keine OG) Körperschaft (OG)
  (Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG um Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG erhöht) (Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG nicht um Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG erhöht) (Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG um Beträge nach § 8b KStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 1 EStG / § 8b Abs. 3 o. 5 KStG erhöht) (Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7 GewStG nicht um Beträge nach § 8b KStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 1 ESt...

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