Bei allen Entscheidungen über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung einschließlich über Nebenbestimmungen (Sicherheitsleistung, Widerrufsvorbehalt) besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Die Finanzbehörden haben ihn im Interesse des Steuerpflichtigen stets voll auszuschöpfen.[1]

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