Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht. In Betracht kommt aber der Abzug von Kinderbetreuungskosten[1], Ausbildungskosten als Sonderausgaben[2] und Fortbildungskosten als Werbungskosten.[3] Im Übrigen sind Unterhaltsleistungen regelmäßig durch die typisierende Regelung des § 33a Abs. 1 EStG (Unterhaltshöchstbetrag) abgegolten. Nicht vom Abzug nach § 33 EStG ausgeschlossen sind untypische Unterhaltsleistungen, insbesondere Krankheitskosten. Unterhaltsberechtigt ist allerdings nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Ein volljähriger Unterhaltsgläubiger ist daher z. B. nicht bedürftig, wenn er es unterlässt, in zumutbarer Weise eine ihm zustehende Forderung einzuziehen.[4] Auch wird man einen Erwachsenen auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verweisen können.

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