Aufwendungen hierfür sind im Grundsatz weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[1] Solche Aufwendungen können nicht über eine Steuerermäßigung abgemildert werden. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann jedoch, wenn und soweit sie nach deutschem Recht als offensichtlich ungerecht erscheint, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.[2]

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