Aufwendungen anlässlich der Übernahme oder Verwaltung von Ehrenämtern: nein, da nicht zwangsläufig. Abziehbar können jedoch nicht ersetzte Aufwendungen sein, die durch die Tätigkeit als Vormund, Beistand oder Pfleger entstehen, wenn der Steuerpflichtige zur Übernahme des Amts verpflichtet war.[1]

[1] FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 20.11.1984, S 2384-2/68, DStR 1985 S. 83, StEK § 33 EStG Nr. 81.

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