– Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
Aufwendungen, die unmittelbar entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen oder deren Folgen zu lindern, erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Eine Krankheit liegt nicht bei jeder körperlichen Unregelmäßigkeit vor, sondern nur dann, wenn Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Die Kosten der Heilbehandlung werden in ständiger Rechtsprechung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung bedarf, ob die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach im Einzelfall zwangsläufig erwachsen sind.
Die Art und Ursache der Erkrankung sind nicht entscheidend. Unerheblich ist daher, ob eine Erkrankung auf Unachtsamkeit, auf eine selbstverschuldete Gefährdung, etwa bei ungesunder Lebensweise oder einer gefährlichen Sportart, oder auf Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch zurückzuführen ist.
Aufwendungen für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen sind nicht zwangsläufig und gehören nicht zu den abziehbaren Kosten. Deshalb sind auch die Aufwendungen z. B. für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut zum Zweck einer evtl. späteren therapeutischen Verwendung nicht abziehbar; ebenso nicht Aufwendungen für Medikamente für die Hausapotheke (Schmerzmittel, Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung. Die Ausgaben für eine Erholungsreise sind nicht abziehbar, auch wenn die Reise der Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft des Steuerpflichtigen dient, etwa für die Fortsetzung der Berufstätigkeit unerlässlich erscheint.
Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung geklärt
Wegen verfassungsrechtli...