Verzicht auf eine Darlehensforderung: ja, wenn zwangsläufig; jedoch nicht, wenn Verzicht lediglich "menschlich verständlich" oder aus "anständiger Gesinnung"; auch nicht der Verlust von Darlehensforderungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist keine bewusste und gewollte Handlung und daher keine Aufwendung[1], auch nicht bei Uneinbringlichkeit wegen Betrugs.[2]

Mittels Darlehen finanzierte außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Verwendung der Darlehensmittel, d. h. im Jahr der Verausgabung[3], nicht im Jahr der Darlehensrückzahlung berücksichtigt werden.[4]

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