Aufwendungen für einen Betreuer/Vormund, der ausschließlich im Bereich der Personenfürsorge tätig wird, sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Übt ein Vormund/Betreuer sowohl Vermögens- als auch Personenfürsorge aus, ist die Vergütung im Schätzungswege in Betriebsausgaben/Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastung andererseits aufzuteilen.[1] Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögensfürsorge bestellten Vormund/Betreuer sind keine außergewöhnliche Belastung, sondern Werbungskosten/Betriebsausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers einer nur kurzfristigen Abwicklung des Vermögens oder der Verwaltung eines ertraglosen Vermögens dient.[2]

Aufwendungen für einen Ergänzungspfleger[3] sind keine außergewöhnliche Belastung.

[1] OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.9.1997, S 2284 A – 45 – St II 21.
[3] § 1909 BGB.

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