Kosten für die Erstausbildung sind keine Betriebsausgaben/Werbungskosten[1], sondern – beschränkt auf 6.000 EUR – Sonderausgaben.[2] Beruflich veranlasste Weiterbildungskosten (Fortbildungskosten) sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten[3] s. "Berufswechsel".

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