Aufwendungen zur Heilung oder Linderung sind als Krankheitskosten zwangsläufig. Die Kosten für eine Entziehungskur oder den Besuch einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker sind anzuerkennen.[1] Die Teilnahme an den Gruppentreffen muss als therapeutische Maßnahme medizinisch indiziert sein.[2] Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Trunksucht oder zur Verhinderung eines Rückfalls sind dagegen keine außergewöhnliche Belastung.[3]

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