Selbst die dem Grunde nach zwangsläufigen Aufwendungen können nur insoweit anerkannt werden, als sie der Höhe nach notwendig und angemessen sind.[1] Auch insoweit ist nicht auf das subjektive Empfinden des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen, sondern auf objektive Maßstäbe. Deshalb hat der BFH Unterhaltsleistungen für einen Angehörigen nicht als notwendig angesehen, wenn dieser sich selbst helfen könnte, z. B. durch Verwerten seiner Arbeitskraft.[2] Der Begriff der Notwendigkeit überschneidet sich weitgehend mit dem der Zwangsläufigkeit.

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