Sind Aufwendungen dem Grunde nach außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.[1] Über Notwendigkeit und Angemessenheit ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach objektiven Merkmalen zu entscheiden.

Die Unterstützung eines Angehörigen oder eines Dritten ist z. B. nicht notwendig[2], wenn sich dieser selbst helfen kann, etwa auch durch Ausschöpfung seiner Arbeitskraft. Ebenso kann es unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit als ausreichend erscheinen, dem Dritten mit einem Darlehen[3] zu helfen anstatt den Unterstützungsbetrag endgültig hinzugeben.[4] Die Notwendigkeit der Aufwendungen wird z. B. abgelehnt, wenn Eltern ihre volljährigen, arbeitsfähigen Kinder, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen, unterstützen. Auch die Anschaffung eines Luxuswagens durch einen Gehbehinderten wird sich regelmäßig als nicht notwendig erweisen.[5]

Sind die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig, sind sie nur insoweit abziehbar, als sie sich in angemessenem Rahmen halten. Die Angemessenheit ist nach objektiven Merkmalen zu beurteilen.

Bei der Frage, was notwendig und angemessen ist, darf das Finanzamt typisierend und pauschalierend entscheiden. So wurden z. B. für die Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung bis 2020 pauschale Angemessenheitsgrenzen festgelegt.[6] Diese Verwaltungsregelung wurde mit Wirkung ab 2021 mit der Schaffung einer Fahrtkostenpauschale entsprechend in § 33 Abs. 2a EStG eingefügt. Mit der Pauschalierung sind alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.

[4] Schmidt/Loschelder, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 39.
[5] Schmidt/Loschelder, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 39.
[6] H 3.1 – 3.4 EStR "Fahrtkosten behinderter Menschen" a. F,

BFH, Urteil v. 18.12.2003, III R 31/03, BFH/NV 2004 S. 705, BStBl 2004 II S. 453.

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