Rz. 194

Die Mitunternehmerschaft ist kein Steuersubjekt der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie ist allerdings Gewinnermittlungssubjekt[1] und Steuerschuldner der Gewerbesteuer, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Es gilt das Prinzip der 2-stufigen Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung. Das System der Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen ist zwar eine Durchbrechung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), aber keine außerbilanzielle Korrektur. Für die Ergänzungsbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie für die Sonderbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung gelten die Regeln der doppelten Buchführung.

 

Rz. 195

Das Sonderbetriebsvermögen ist in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen. Es kommt insoweit ggf. zu einer Umqualifizierung der Einkunftsart. Die Berücksichtigung eines Gegenstands als Sonderbetriebsvermögen führt beim bilanzierenden Gesellschafter zu außerbilanziellen Korrekturen.[2]

 

Rz. 196

Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15a EStG wirkt sich beim Mitunternehmer aus.[3] Der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft kann nicht mit Hinweis auf § 15a EStG korrigiert werden. Etwas anderes gilt, wenn die Mitunternehmerschaft selber Gesellschafterin an einer Mitunternehmerschaft ist und ihr so ein Verlust zugerechnet wird. Die Korrektur dieses Verlusts erfolgt nach § 15a EStG und nicht nach § 8 Nr. 8 GewStG.[4]

[1] Vgl. Tipke/Lang, § 9 Rn. 500.
[4] von Beckerath, in Kirchhof/Söhn, § 15a Rn. A 86.

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